Deutschland hinkt weit hinter dem Rest Europas hinterher. Die Bundesregierung zeigt sich weiter träge in Bezug auf ein deutschlandweites Wildtierverbot in Zirkussen. Immer mehr Kommunen erlassen ihre eigenen Verbote. Dennoch sind es immer noch nicht genügend und braucht es eine bundesweite gesetzliche und verbindliche Regelung, die Tiere vor der Ausbeutung in Zirkussen schützt. Sowohl auf lokaler als auch regionaler und nationaler Ebene müssen wichtige Entscheidungsträger_innen aufgeklärt und zu Taten bewegt werden!

Präventiv aufklären & nachwirkend anprangern

Blabliblub

Für die Tier”haltung” in Zirkussen gibt es keine Gesetze, sondern lediglich Leitlinen, die – laut Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft – „zwar nicht rechtsverbindlich [sind,] (…) aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung [unterstützen], ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht.“

Die Leitlinien könnt ihr hier nachlesen.

Vor allem, wenn ihr Missstände feststellt und diese dem zuständigen Veterinäramt meldet, ist es hilfreich, auf die entsprechenden Leitlinien zu verweisen.

Beobachtet ihr beispielsweise, dass ein Tier nach Ankunft des Zirkus stundenlang in seinem Transportwagen gefangen / nicht draußen zu sehen ist, könnt ihr das Veterinäramt kontaktieren und auf S. 4 der Leitlinien verweisen: „Neben Zirkuswagen und Manege müssen für alle Tiere zusätzliche technische Einrichtungen vorhanden sein, die weitere Fläche sowie zusätzliche Reize wie Witterungseinwirkungen, unterschiedliche Bodenstruktur usw., anbieten (z.B. Veranden, Außengehege oder kombinierte Innen-Außen-Gehege). Diese Einrichtungen müssen ausbruchsicher sein und aus Materialien bestehen, die für die Tiere nicht gesundheitsgefährdend sind. Sie müssen von den Tieren benutzt werden können, sobald der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat.“

Wenn ihr beobachtet oder von mehreren Zirkusbesucher_innen beispielsweise den Einsatz von Elefantenhaken bestätigt bekommt, könnt ihr das Veterinäramt auf die Aussage „Die Anwendung von Dressurhilfsmitteln, die zu Verletzungen führen ist verboten“ auf S. 6 der Leitlinien hinweisen. Bestenfalls dokumentiert ihr auch Verletzungen (oft an Stellen, an denen sie nicht sofort sichtbar sind, beispielsweise hinter den Ohren der Elefanten) per Foto und/oder Video (beispielsweise wenn die Elefanten im Außengehege sind und dieses für euch von außen erreichbar ist, ohne das Zirkusgelände betreten zu müssen).

Oder gastiert in eurer Stadt ein Zirkus, der Robben oder Seelöwen mitführt, aber nur ein Wanderzirkus ohne Winterquartier ist? Auch dies ist nach S. 15 der Zirkusleitlinien nicht gestattet: „Voraussetzung für eine Robbenhaltung im Zirkus ist der Nachweis eines festen Stammquartiers, das die Mindestanforderungen des Säugetiergutachtens erfüllt“.

Lest daher bestenfalls immer, wenn ihr Missstände bei Zirkussen feststellt, in den Zirkusleitlinien nach, dokumentiert diese soweit möglich per Foto und/oder Video und verständigt das Veterinäramt. Lasst letzterem euer Recherchematerial zukommen und weist sie auf die entsprechenden Punkte in den Zirkusleitlinien hin! Weitere “Haltung”sempfehlungen des Europarats für bestimmte Tierarten findet ihr zudem hier.

Für die Tier”haltung” in Zirkussen gibt es keine Gesetze, sondern lediglich Leitlinen, die – laut Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft – „zwar nicht rechtsverbindlich [sind,] (…) aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung [unterstützen], ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht.“

Die Leitlinien könnt ihr hier nachlesen.

Vor allem, wenn ihr Missstände feststellt und diese dem zuständigen Veterinäramt meldet, ist es hilfreich, auf die entsprechenden Leitlinien zu verweisen.

Beobachtet ihr beispielsweise, dass ein Tier nach Ankunft des Zirkus stundenlang in seinem Transportwagen gefangen / nicht draußen zu sehen ist, könnt ihr das Veterinäramt kontaktieren und auf S. 4 der Leitlinien verweisen: „Neben Zirkuswagen und Manege müssen für alle Tiere zusätzliche technische Einrichtungen vorhanden sein, die weitere Fläche sowie zusätzliche Reize wie Witterungseinwirkungen, unterschiedliche Bodenstruktur usw., anbieten (z.B. Veranden, Außengehege oder kombinierte Innen-Außen-Gehege). Diese Einrichtungen müssen ausbruchsicher sein und aus Materialien bestehen, die für die Tiere nicht gesundheitsgefährdend sind. Sie müssen von den Tieren benutzt werden können, sobald der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat.“

Wenn ihr beobachtet oder von mehreren Zirkusbesucher_innen beispielsweise den Einsatz von Elefantenhaken bestätigt bekommt, könnt ihr das Veterinäramt auf die Aussage „Die Anwendung von Dressurhilfsmitteln, die zu Verletzungen führen ist verboten“ auf S. 6 der Leitlinien hinweisen. Bestenfalls dokumentiert ihr auch Verletzungen (oft an Stellen, an denen sie nicht sofort sichtbar sind, beispielsweise hinter den Ohren der Elefanten) per Foto und/oder Video (beispielsweise wenn die Elefanten im Außengehege sind und dieses für euch von außen erreichbar ist, ohne das Zirkusgelände betreten zu müssen).

Oder gastiert in eurer Stadt ein Zirkus, der Robben oder Seelöwen mitführt, aber nur ein Wanderzirkus ohne Winterquartier ist? Auch dies ist nach S. 15 der Zirkusleitlinien nicht gestattet: „Voraussetzung für eine Robbenhaltung im Zirkus ist der Nachweis eines festen Stammquartiers, das die Mindestanforderungen des Säugetiergutachtens erfüllt“.

Lest daher bestenfalls immer, wenn ihr Missstände bei Zirkussen feststellt, in den Zirkusleitlinien nach, dokumentiert diese soweit möglich per Foto und/oder Video und verständigt das Veterinäramt. Lasst letzterem euer Recherchematerial zukommen und weist sie auf die entsprechenden Punkte in den Zirkusleitlinien hin! Weitere “Haltung”sempfehlungen des Europarats für bestimmte Tierarten findet ihr zudem hier.

Was?

Direkte Bürgersprechstunde
Kommunikation zwischen Bürgern und ihren zuständigen Politikern wie Stadträte, Bürgermeister, Landtagsabgeordnete oder Bundestagsabgeordnete
Persönlicher Termin mit einem Poitiker/Bürgermeister, Gespräch über ein bestimmtes Anliegen; In der Bürgersprechstunde stehen Stadträtinnen und Stadträte für interessierte Bürgerinnen und Bürger und deren Fragen zur Verfügung. Sie wollen Probleme aus erster Hand erfahren und helfen, sie schnellstmöglich zu lösen.

Digitale Bürgersprechstunde

·       In unregelmäßigen Abständen (nächste: )

·       Verschiedene Bundestagsabgeordnete verschiedener Parteien

·       Teilnahme über Google Hangout On Air (Livestream)

·       Fragen können vorher eingereicht werden oder live eingebracht werden (vorherige Anmeldung erforderlich)

·       Genaueres hier: http://digitale-buergersprechstunde.de/jetzt-mitmachen/

Wer?

Bürger_innen der BRD in den jeweiligen Gemeinden und Bezirken mit den zuständigen Politikern wie Stadträte, Bürgermeister, Landtagsabgeordnete oder Bundestagsabgeordnete
Wie?
Anmeldung erforderlich: Gewünschte Ansprechperson im Internet suchen, E-Mail schreiben oder Kontaktformular ausfüllen oder telefonisch anmelden, dabei mögliche Anmeldefristen beachten, auf Antwort warten, Termin vereinbaren oder vorgegebenen Termin einhalten

 

Wo?

 

Deutschlandweit, von Stadt zu Stadt unterschiedlich in den jeweiligen Gemeinden

 

Wann?

 

Zum vereinbarten oder vorgeschriebenen Termin

 

Wie oft?

 

Entweder bestimmmte Anmeldefristen legen einen Zeitraum fest, für den man sich anmelden kann oder es gibt (einen) regelmäßige/n Termin/e (wie z.B. 1x im Monat) von Ort zu Ort unterschiedlich, kann auch je nach Person und Stadtbereich variieren

 

Warum?

 

Aufgrund einer Bitte, Beschwerde, eines Ereignisses, Wunsches, Anliegens

 

Quellen:

·       https://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerbegehren

·       http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/buergerbeteiligung-wahlen/buergerbegehren-und-buergerentscheid.html

·       https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtpolitik/Stadtspitze/OB-Buergersprechstunde.html

·       https://www.landkreis-muenchen.de/no_cache/verwaltung-buergerservice-politik-wahlen/landrat-christoph-goebel/buergersprechstunde/

·       http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2866

Was?

Ein Instrument der direkte Demokratie auf kommunaler Ebene (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) als zweistufiges Verfahren konzipiert: Das Bürgerbegehren (1. Stufe), gilt dabei als Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids (2. Stufe). (lediglich in Berlin, Bremen und Thüringen ist das Verfahren dreistufig, da hier dem Bürgerbegehren ein Zulassungsantrag vorausgeht.)

Das Bürgerbegehren gibt es in allen Bundesländern und in allen Gemeinden.

Kern des Bürgerbegehrens ist “die zur Entscheidung zu bringende Frage”, die so formuliert sein muss, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Neben der Frage muss das Bürgerbegehren auch eine Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig.

Wer?

Es dürfen nur wahlberechtigte Menschen mit Wohnsitz in dieser Gemeinde/Bezirk ein Bürgerbegehren einreichen und unterschreiben

Ein Bürgerbegehren kann nur in sehr kleinen Gemeinden von einer Einzelperson durchgeführt und vertreten werden. Diese sollte über Kenntnise des politischen Entscheidungsprozess verfügen/aneignen.

Zumindest für die Unterschriftensammlung sind Mithelferinnen und Mithelfer nötig.

Je größer die Kommune ist, desto wichtiger ist es, Bündnispartner für das Bürgerbegehren zu finden. Hierbei handelt es sich um etablierte Organisationen vor Ort, die sich dem Ziel des Bürgerbegehrens anschließen und es unterstützen. Organisation kann mit Mithelfer, Unterschriftenlisten, Flugblättern und Geldspenden unterstützen,  darf Bürgerbegehren aber nicht vertreten (nur unterstützen)

Wie?

Allgemein:
Für den Erfolg eines Bürgerbegehrens ist die Sammlung einer bestimmten Zahl von Unterschriften in einer festgelegten Frist erforderlich. Die genauen Verfahrensregeln, z. B. die Zahl der zu sammelnden Unterschriften, sind dabei allerdings in jedem Bundesland anders geregelt und zumeist in der jeweiligen Gemeinde- beziehungsweise Landkreisordnung oder Kommunalverfassung niedergelegt

Da sich in der Vergangenheit die Sammlung von Unterschriften in den im Vergleich zu Dörfern sozial heterogeneren Großstädten als deutlich schwieriger herausgestellt hat, haben einige Bundesländer ein abgestuftes Unterschriftenquorum eingeführt: So muss eine absolute oder relative Zahl von Unterschriften Wahlberechtigter gesammelt werden, damit durch ein Begehren ein Bürger- oder Volksentscheid herbeigeführt werden kann. Dies soll gewährleisten, dass Fragen die der gesamten Wahlbevölkerung zur Entscheidung vorgelegt werden, von allgemein gesellschaftlicher Relevanz sind.

Thema:
Man sollte auf jeden Fall Erkundigungen über den bisherigen Diskussionsstand zu dem initiierten Sachverhalt einholen, damit man nicht genau das fordert, was schon mal abgelehnt wurde. In einem solchen Fall müsste das Ziel des Bürgerbegehrens umformuliert werden.

Welche Themen zulässig sind, lässt sich im Positiv- und Negativkatalog jeder Gemeinde entnehmen, allgemein sind jedoch nur kommunale Angelegenheiten zulässig.

Rahmenbedingungen
Bürgerbegehren: siehe Liste „Rahmenbedingungen in den Bundesländern“ weier unten (oder auf https://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerbegehren#Rahmenbedingungen_in_den_Bundesl.C3.A4ndern)

Kosten:

In den meisten Bundesländern wird von den Initiatoren eines Bürgerbegehrens die Aufstellung eines qualifizierten Kostendeckungsplans für die im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids entstehenden Mehrausgaben gefordert. In der Praxis hat sich diese Forderung oftmals als beträchtliche Hürde herausgestellt, da sie tiefere Einblicke in die Ausgestaltung des jeweiligen kommunalen Haushalts und bisweilen finanzwissenschaftliche Kenntnisse erfordert, die bei den meisten Bürgern kaum vorausgesetzt werden können.

In Berlin werden die mutmaßlichen Mehrkosten vom zuständigen Bezirksamt ermittelt und müssen von den Initiatoren auf den Unterschriftslisten ausgewiesen werden. Ein ähnliches Verfahren der Kostenschätzung gilt seit 2013 auch in Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein. Die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Hamburg verzichten vollständig auf einen von den Initiatoren vorzulegenden Kostendeckungsvorschlag, in Thüringen muss dieser nur bei Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben vorgelegt werden.

Formales:
Unterschriften können nur auf solchen Listen geleistet werden, auf denen die Frage, die Begründung – jedenfalls in einer aus sich heraus verständlichen Kurzfassung – und die Kostenschätzung der Verwaltung enthalten sind. Nur so ist letztlich sichergestellt, dass sich jeder über die Tragweite seiner Unterschrift klar werden kann.

Daneben müssen die Listen den Namen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und das Geburtsdatum der Unterzeichner enthalten. Sinn dieser Vorgaben ist es, der jeweiligen Verwaltung die Überprüfung der Abstimmungsberechtigung zu ermöglichen.

Erfolg:

Ist es den Initiatoren eines Bürgerbegehrens gelungen die notwendige Anzahl Unterschriften zu sammeln, wird das Begehren zunächst auf formale Zulässigkeit geprüft und dann der gewählten kommunalen Vertretung zur Beratung vorgelegt. Diese hat nun die Möglichkeit in einer bestimmten Frist über die Annahme oder Ablehnung des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Lehnt die Vertretung das Bürgerbegehren mehrheitlich ab, kommt es zum Bürgerentscheid.

 

Wann?

Grundsätzlich
sind die Initiatoren eines Bürgerbegehrens in der Wahl des Zeitpunktes frei. Sie entscheiden selbst, wann und wie lange sie Unterschriften sammeln oder wann sie die gesammelten Unterschriften als abgeschlossenes Bürgerbegehren der Gemeindeverwaltung vorlegen.

Ausnahme
Ausnahmen gibt es nur, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet (=kassatorisches/kassierendes Bürgerbegehren/ Korrekturbegehren), dann gibt es verkürzte Fristen (siehe Liste „Rahmenbedingungen in den Bundesländern“ unten)

Dauer:

Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden. (nur in Bayern? Weil Quelle war eine bayerische Seite)

Briefvorlage

(Absender:
Name

Straße

PLZ, Ort)

 

(Empfänger
Name

Straße

PLZ, Ort)

 

Vermietung öffentlicher Flächen an Zirkus xxx (Betreff)

 

(Ort, Datum)

 

Sehr geeherte_r Herr_Frau/ Sehr geeherte Damen und Herren,

 

ich habe erfahren, dass der Zirkus xxx bald bei Ihnen in der Stadt/Gemeinde gastieren wird.  Dies macht mich sehr wütend, da es sich um einen tierführenden Zirkus handelt.

 

Die dort „lebenden“ Tiere werden durch Peitschen, Elefantenhaken und Ketten  gezwungen unnatürliche und oft gesundheitschädliche Kunstsücke aufzuführen, welche sie so in Freiheit niemals durchführen würden.  Es wird also mit verschiedenen oft Schmerz bringenden Methoden nachgeholfen, da die Tiere diese Bewegungen nicht freiwillig machen. Hinzukommen außerdem die Käfige und kleinen Gehege in denen sie sich außerhalb der Auftritte befinden. Im Vergleich zu den kilometerweiten Flächen, die ihnen in der Wildnis zur Verfügung stehen, sind das Gefängnisse in denen angeborene Verhaltensweisen nicht ausgeführt werden können. Des weiteren werden die Tiere jedes Mal in kleine Transportboxen gesperrt, wenn der Zirkus von einem Gasspielort zum anderen fährt. All diese psychische und pysische Gewalt führt zu Unmengen an Stress, Schmerzen und Leiden, woraus nicht selten Verhaltenstörungen, Kranheiten und frühzeitiger Tod resultieren. Tiere im Zirkus können nicht argerecht gehalten werden und auch mit Tierschutz hat diese Haltung nichts zu tun. Tiere im Zirkus mitzuführen ist Ausbeutung und Quälerei für die eigenen Unterhaltung!

 

Tiere, insbesondere Wildtiere wie Elefanten, Löwen, Nashörner, Giraffen und Kamele, haben Gefühle, Bedürfnisse und hohe Ansprüch was Unterbringung, Ernährung und Pflege angeht, denen ein reisender Zirkus nicht gerecht werden kann!

 

Bereits über 70 Städte und Kommunen in Deutschland haben ein Verbot beschlossen. Auch europaweit sowie weltweit existieren verschiede Arten von Verboten. Das bedeutet wird schon an vielen Orten mit gutem Beispiel voraus gegangen! Auch die Mehrheit der Bevölkerung spricht sich für ein Wildtierverbot aus, denn auch sie sind der Meinung, dass eine lebenslange Inhaftierung, Leid und Tod niemals mit Vergnügen, Unterhaltung und Profit zu rechtfertigen sind.

 

Ich fordere Sie, sehr geeherte/r Frau/Herr xxx, daher auf, keine städtischen/kommunalen Flächen in xxx (Name der Stadt) an Zirkusse wie xxx (Name des Zirkus) mit Tieren zu vermieten! Übernehmen Sie Verantwortung und zeigen Sie Mitgefühl gegenüber der Tiere!
Mit freundlichen Grüßen

 

xxx